Kanzlei Pistorius
                  Kanzlei Pistorius

Steuerberatung - Steuerrecht trifft uns alle

Das Steuerrecht ist als Teil des öffentliches Rechts (des Verwaltungsrechts) ein eigenständiges Gebiet der Rechtsberatung. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die eigentliche sogenannte „Hilfeleistung in Steuersachen“ im Grunde kaum von Rechtsanwälten erbracht wird. Dennoch sind nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes auch Rechtsanwälte zur Steuerberatung befugt – neben den Steuerberatern, den Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern sowie denjenigen Gesellschaften, die die Hilfeleistungen in Steuersachen als Gesellschaftszweck gewählt haben.

 

Die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nach der Definition des Steuerberatungsgesetzes (§ 1) grundsätzlich alle Angelegenheiten, die die rechtlich geregelten Steuern und Vergütungen betreffen. Umfasst sind hierbei auch

        die Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

        die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sowie

        die Hilfeleistungen bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

Die unbeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen umfasst somit insbesondere die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie die spätere Prüfung der Steuerbescheide.

Aber auch das Buchen laufender Geschäftsvorfälle (also die Buchführung) sowie die Erstellung von Lohnabrechnungen, von Lohnsteuer- und Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen gehören zu den wesentlichen und häufigen Hilfeleistungen in Steuersachen.

 

Neben den vorgenannten Personen sind zudem weitere zur beschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen befugt (§ 4 des Steuerberatungsgesetzes). Hier sind insbesondere die Berufsvertretungen, Arbeitgeber, Kreditinstitute sowie die Lohnsteuerhilfevereine zu nennen. Diese (sowie die weiteren) genannten Personen sind jedoch nur im Rahmen bestimmter Befugnisse, nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis und/oder nur in Bezug auf bestimmte Steuerarten zur – daher beschränkten – Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

Andere Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen.

 

Die Steuern werden in Besitzsteuern, Verkehrssteuern und Verbrauchssteuern eingeteilt. Neben dieser Unterscheidung des Steuergegenstandes sind Steuern weiter nach der Ertragshoheit, der Überwälzbarkeit sowie nach ihrer Behandlung im Rechnungswesen zu differenzieren.

 

Die rechtlichen Grundlagen der Besteuerung finden sich in den allgemeinen Steuergesetzen (der Abgabenordnung und des Bewertungsgesetzes), in den Einzelsteuergesetzen, den Durchführungsverordnungen sowie in den Richtlinien und weiteren Verwaltungsanweisungen, die der Ergänzung und Erläuterung der Gesetze dienen beziehungsweise die Zweifels- und Auslegungsfragen behandeln, die von allgemeiner Bedeutung sind.

 

Schließlich umfaßt die Hilfeleistung in Steuersachen die Beratung und Vertretung Steuerpflichtiger gegenüber den Finanzbehörden und -gerichten.

Entscheidungen der Finanzbehörden sind grundsätzlich zunächst außergerichtlich durch einen Einspruch anfechtbar. Hierdurch soll der betreffenden Finanzbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, eine getroffene Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Das Einspruchsverfahren ist dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet und kostenfrei.

Wird im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einem Einspruch nicht durch die Behörde abgeholfen, kann der Steuerpflichtige gegen den Steuerbescheid gerichtlich vorgehen. Zuständig für Klagen in steuerrechtlichen Angelegenheiten sind die örtlichen Finanzgerichte. In gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren kann – soweit zulässig – Berufung und schließlich Revision beim Bundesfinanzgerichtshof eingelegt werden.

 

Da jedoch weder die Einlegung eines Einspruchs noch die Erhebung einer Klage die Vollziehung des betreffenden Steuerbescheides (Verwaltungsaktes) hemmen, muss der betroffene Steuerpflichtige zum Beispiel eine festgesetzte Steuer dennoch bezahlen. Ist er mit seinem Rechtsmittel später erfolgreich, kann er den Betrag selbstverständlich zurück fordern.

Darüber hinaus hat der Steuerpflichtige allerdings die Möglichkeit, die „Aussetzung der Vollziehung“ zu beantragen. Das führt dazu, dass er seiner Zahlungsverpflichtung aufgrund eines angefochtenen Bescheides erst nachkommen muss, wenn er im Rechtbehelfsverfahren nicht obsiegt.

Kontakt und Terminvereinbarung

Rechtsanwalt

Georg Pistorius

Mediator & Verhaltenstrainer

Schlichter der RAK Kassel

 

Kohlenstr. 39
D-34121 Kassel - Wehl.

 

Telefon:

0561 - 240 63 771

 

E-Mail:

mail@Kanzlei-Pistorius.de

 

oder nutzen Sie mein Kontaktformular

 

Twitter:

@georg_pistorius

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Georg Pistorius

Anrufen